Gewinn-und-Verlust-Rechnung

Gewinn-und-Verlust-Rechnung

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Ge|wịnn-und-Ver|lụst-Rech|nung 〈f. 20Gegenüberstellung der Konten, auf denen die Einnahmen u. Ausgaben eingetragen sind

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Ge|wịnn-und-Ver|lụst-Rech|nung, die (Wirtsch.):
für eine Aktiengesellschaft o. Ä. neben der Bilanz aufzustellende jährliche Rechnung, die Einblick in das Zustandekommen des Erfolgs gibt.

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Gewinn-und-Verlust-Rechnung,
 
Abkürzung GuV, Erfolgsbilanz, Erfolgsrechnung, nach § 242 HGB neben der Bilanz Bestandteil des zum Ende einer Rechnungsperiode aufzustellenden Abschlusses der doppelten Buchführung. In ihr werden die Salden der Erfolgskonten, getrennt nach Aufwendungen und Erträgen, einander gegenübergestellt. Die Differenz ist der Erfolg der Periode (Gewinn oder Verlust). Die GuV hat die Aufgabe, das Zustandekommen des Erfolgs aus den einzelnen Erfolgsquellen nach Art und Höhe erkennbar zu machen, dadurch einen Einblick in das Zustandekommen des Ergebnisses zu vermitteln und so die Bilanz zu ergänzen. Zu diesem Zweck verlangt § 246 HGB die unsaldierte Gegenüberstellung sämtlicher Aufwands- und Ertragsarten (Bruttoprinzip).
 
Nach § 243 HGB muss die GuV klar und übersichtlich aufgestellt sein. Mangels weiterer Vorschriften, insbesondere eines gesetzlichen Gliederungsschemas für die GuV von Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften, die nicht dem Publizitätsgesetzen unterliegen, sind diese beiden bei der Form und Gliederung nur an die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gebunden. Ergänzende Vorschriften für die GuV von Kapitalgesellschaften sind in den §§ 264 ff. HGB enthalten: Danach hat die GuV ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Sie hat - abgesehen von geschäftszweigbedingten Besonderheiten - dem gesetzlichen Gliederungsschema (§ 275 HGB) zu entsprechen, darf aber wahlweise nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt werden. Während beim Gesamtkostenverfahren (Produktionsrechnung) die gesamten Kosten beziehungsweise Aufwendungen den gesamten Leistungen beziehungsweise Erträgen gegenübergestellt werden (einschließlich der noch nicht verkauften Leistungen der Periode), werden beim Umsatzkostenverfahren (Umsatzrechnung) nur die Kosten beziehungsweise Aufwendungen der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen mit den Umsatzerlösen in Beziehung gesetzt. Nach dem Gliederungsschema sind die Aufwendungen und Erträge nicht kontenmäßig gegenüberzustellen, sondern v. a. aus Gründen der Übersichtlichkeit untereinander aufzuführen (Staffelprinzip).
 
Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) bestehen Ausweiserleichterungen (§ 276 HGB). Die GuV einer AG ist nach dem Posten »Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag« um eine Gewinnverwendungsrechnung zu ergänzen, sofern hierzu keine Angaben im Anhang (Jahresabschluss) gemacht werden:
 
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| 1.   | Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr        |
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| 2.   | Entanhmen aus der Kapitalrücklage                       |
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| 3.   | Entnahmen aus Gewinnrücklagen                          |
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|       | a) aus der gesetzlichen Rücklage                          |
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|       | b) aus der Rücklage für eigene Aktien                    |
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|       | c) aus satzungsmäßigen Rücklagen                      |
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|       | d) aus anderen Gewinnrücklagen                           |
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| 4.   | Einstellungen in Gewinnrücklagen                          |
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|       | a) in die gesetzliche Rücklage                               |
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|       | b) in die Rücklage für eigene Aktien                       |
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|       | c) in satzungsmäßige Rücklagen                           |
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|       | d) in andere Gewinnrücklagen                                |
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| 5.   | Bilanzgewinn/Bilanzverlust                                    |
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Ge|wịnn-und-Ver|lụst-Rech|nung, die (Wirtsch.): für eine Aktiengesellschaft o. Ä. neben der Bilanz aufzustellende jährliche Rechnung, die Einblick in das Zustandekommen des Erfolgs gibt.

Universal-Lexikon. 2012.

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